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BauKaG NRW

§ 21 Vorwarnmechanismus

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/21#abs-1 (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/21#abs-2 (2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.

§ 20 § 22